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   OLG Karlsruhe, 06.05.2008 - 17 U 170/07   

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OLG Karlsruhe, 06.05.2008 - 17 U 170/07 (https://dejure.org/2008,3043)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.05.2008 - 17 U 170/07 (https://dejure.org/2008,3043)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06. Mai 2008 - 17 U 170/07 (https://dejure.org/2008,3043)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Missbrauch einer EC-Karte: Anscheinsbeweis und dessen Entkräftung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anschein der eigenen Veranlassung oder eines pflichtwidrigen Verhaltens des Berechtigten bei Abhebungen mit einer EC-Karte unter Verwendung der PIN und Unklarheit über den durchgehenden Besitz der Karte; Erschütterung des Anscheinsbeweises durch die Berufung auf die ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    EC-Karten-Missbrauch - Beweislast bei Missbrauch

Kurzfassungen/Presse

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Dubiose Barabhebungen während Fernreise

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Beweis des ersten Anscheins, wenn unklar ist, ob sich die ec-Karte durchgehend im Besitz des rechtmäßigen Karteninhabers befunden hat und die Möglichkeit einer Kartendublette außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ansprüche bei behauptetem Missbrauch der ec-Karte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 1112
  • WM 2008, 1549
  • AnwBl 2008, 196
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03

    Zum Anscheinsbeweis für grob fahrlässigiges Verhalten des Karteninhabers bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.05.2008 - 17 U 170/07
    b) Sollte ein Dritter die EC-Karte - zumindest zeitweise - entwendet haben und der Kläger ihm die Abhebungen insofern ermöglicht haben, als er seine persönliche Geheimzahl auf der EC-Karte notiert oder mit ihr gemeinsam verwahrt hatte, wäre sein Verhalten nach ständiger Rechtsprechung grob fahrlässig (vgl. nur BGH NJW 2001, 286; NJW 2004, 3623) und der Beklagten stünde ein Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung zu, den sie in das Kontokorrent einstellen und mit dem sie das Girokonto belasten durfte (vgl. BGH NJW 1982, 2193; BGH NJW 2004, 3623).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins nur bei typischen Geschehensabläufen anwendbar, das heißt in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (BGH NJW 2001, 1140, 1141; NJW 2004, 3623 m.w.N.).

    Sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGH NJW 2004, 3623).

    In diesem Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass entweder der Kartenbesitzer als rechtmäßiger Kontoinhaber die Abhebung selbst vorgenommen hat (Variante a) oder ein Dritter nach der Entwendung der EC-Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der EC-Karte Kenntnis erlangen konnte (Variante b; vgl. zum Anscheinsbeweis BGH NJW 2004, 3623, 3624, nochmals bestätigend BGH NJW 2007, 593 ff.).

    Für diesen Anscheinsbeweis hatten sich bereits unter der bis 1997 verwendeten 56-BIT-Verschlüsselung die Mehrzahl der Instanzgerichte und die überwiegende Auffassung in der Literatur ausgesprochen (Nachweise bei BGH NJW 2004, 3623 ff.).

    Der Bundesgerichtshof hat den Anscheinsbeweis vielmehr weiter gefasst, als er den Fall der berechtigten Kartenbenutzung mit einschließt und deshalb zunächst nur an die Nutzung eines Geldautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl abstellt, um dann zwischen den Fällen der berechtigten Benutzung und der Entwendung der EC-Karte zu differenzieren (BGH NJW 2004, 3623, 3624).

    Der Anscheinsbeweis kann auch erschüttert werden, wenn unstreitig oder vom Inanspruchgenommenen bewiesen ist, dass ein schädigendes Ereignis durch zwei verschiedene Ursachen mit jeweils typischen Geschehensabläufen herbeigeführt worden sein kann und jede für sich allein den Schaden verursacht haben kann (BGH NJW 2004, 3623, 3624).

  • BGH, 17.10.2000 - XI ZR 42/00

    Verwahrung von ec-Karte und Geheimnummer für ein Girokonto

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.05.2008 - 17 U 170/07
    b) Sollte ein Dritter die EC-Karte - zumindest zeitweise - entwendet haben und der Kläger ihm die Abhebungen insofern ermöglicht haben, als er seine persönliche Geheimzahl auf der EC-Karte notiert oder mit ihr gemeinsam verwahrt hatte, wäre sein Verhalten nach ständiger Rechtsprechung grob fahrlässig (vgl. nur BGH NJW 2001, 286; NJW 2004, 3623) und der Beklagten stünde ein Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung zu, den sie in das Kontokorrent einstellen und mit dem sie das Girokonto belasten durfte (vgl. BGH NJW 1982, 2193; BGH NJW 2004, 3623).
  • BGH, 03.07.1990 - VI ZR 239/89

    Anscheinsbeweis für die Nichtbenutzung des Sicherheitsgurts

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.05.2008 - 17 U 170/07
    Der Kläger kann den Anscheinsbeweis grundsätzlich entkräften, indem er Tatsachen darlegt und gegebenenfalls beweist, die die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit einer anderen Ursache nahe legen (BGH NJW 1991, 230, 231).
  • BGH, 08.07.1982 - I ZR 148/80

    Pfändung einer Forderung aus Kontokorrent

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.05.2008 - 17 U 170/07
    b) Sollte ein Dritter die EC-Karte - zumindest zeitweise - entwendet haben und der Kläger ihm die Abhebungen insofern ermöglicht haben, als er seine persönliche Geheimzahl auf der EC-Karte notiert oder mit ihr gemeinsam verwahrt hatte, wäre sein Verhalten nach ständiger Rechtsprechung grob fahrlässig (vgl. nur BGH NJW 2001, 286; NJW 2004, 3623) und der Beklagten stünde ein Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung zu, den sie in das Kontokorrent einstellen und mit dem sie das Girokonto belasten durfte (vgl. BGH NJW 1982, 2193; BGH NJW 2004, 3623).
  • BGH, 04.12.2000 - II ZR 293/99

    Voraussetzungen des Anscheinsbeweises

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.05.2008 - 17 U 170/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins nur bei typischen Geschehensabläufen anwendbar, das heißt in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (BGH NJW 2001, 1140, 1141; NJW 2004, 3623 m.w.N.).
  • AG Frankfurt/Main, 16.01.2007 - 30 C 1774/06

    Missbrauch einer entwendeten ec-Karte im Ausland: Anscheinsbeweis für

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.05.2008 - 17 U 170/07
    Dementsprechend ist auch das vom Berufungsführer vorgelegte Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 2001 (30 C 1774/06-45) - wenn man sich diesem anschließen wollte - nicht zu Gunsten des Klägers übertragbar, da sich die Entscheidung gerade mit den Besonderheiten der Verwendung von Kartendubletten beschäftigt.
  • BGH, 14.11.2006 - XI ZR 294/05

    BGH bejaht Aktivlegitimation einer Verbraucherzentrale aus abgetretenem Recht bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.05.2008 - 17 U 170/07
    In diesem Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass entweder der Kartenbesitzer als rechtmäßiger Kontoinhaber die Abhebung selbst vorgenommen hat (Variante a) oder ein Dritter nach der Entwendung der EC-Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der EC-Karte Kenntnis erlangen konnte (Variante b; vgl. zum Anscheinsbeweis BGH NJW 2004, 3623, 3624, nochmals bestätigend BGH NJW 2007, 593 ff.).
  • OLG Stuttgart, 08.02.2023 - 9 U 200/22

    Zahlungsdienste: Anscheinsbeweis für eine grob fahrlässige Pflichtverletzungen

    (1) Allerdings ist in der Rechtsprechung mehrfach ein Beweis des ersten Anscheins angenommen worden, wenn bei Abhebungen mit einer Zahlungskarte an einem Automaten die Originalkarte und PIN verwendet wurden, und zwar dahingehend, dass - was hier nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien ausscheidet - die Zahlung entweder vom berechtigten Karteninhaber selbst vorgenommen wurde oder dass er, wenn die Karte - wie hier - von einem Dritten unberechtigt genutzt wurde, diesem pflichtwidrig eine Kenntniserlangung von der PIN ermöglicht hat, insbesondere durch eine grob fahrlässig erfolgende gemeinsame Aufbewahrung der Karte mit einer Notiz der PIN (siehe grundlegend BGH, Urteil vom 05.10.2004 - XI ZR 210/03, Rn. 24 ff. = BGHZ 160, 308; Urteil vom 14.11.2006 - XI ZR 294/05, Rn. 31, juris = BGHZ 170, 18; Beschluss vom 06.07.2010 - XI ZR 224/09, Rn. 10, juris; Urteil vom 29.11.2011 - XI ZR 370/10, Rn. 16, juris; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 07.03.2007 - 13 U 69/06, Rn. 33, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.01.2008 - 23 U 38/05, Rn. 29, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.05.2008 - 17 U 170/07, Rn. 17, juris).
  • OLG Frankfurt, 17.06.2009 - 23 U 22/06

    Missbrauch von Kreditkarten bei Bargeldabhebung an Geldautomaten: Anscheinsbeweis

    Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 6.5.2008 (Az. 17 U 170/07 - bei juris) auf der Grundsatzentscheidung des BGH aufbauend entschieden, dass der erste Anschein auch dann dafür spricht, dass der Berechtigte die Abhebungen selbst veranlasst hat oder er die ec-Karte gemeinsam mit der Geheimnummer pflichtwidrig so verwahrt hat, dass ein unberechtigter Dritter diese zwischenzeitlich verwenden konnte, wenn Abhebungen mit einer ec-Karte unter Verwendung der PIN an einem Geldautomaten vorgenommen werden und sich nicht mehr klären lässt, ob der Berechtigte durchgehend im Besitz der Karte war.
  • AG Hamburg, 28.09.2010 - 4 C 178/10

    PIN-Nummer, richtige Eingabe durch unbekannten Dritten - Aufbewahrung PIN bei

    Als ernsthafte Möglichkeit einer Schadensursache, die den Beweis des ersten Anscheins für eine grob fahrlässige gemeinsame Aufbewahrung der PIN mit der ec-Karte bei Eingabe der PIN durch einen unbefugten Dritten entfallen lässt, kommt ein Ausspähen der PIN aber nur in Betracht, wenn die ec-Karte in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit der letztmaligen PIN Eingabe durch den Karteninhaber entwendet worden ist (BGH, WM 2004, 2309; OLG Frankfurt, WM 2009, 1602 ff, OLG Karlsruhe, WM 2008, 1549, 1550, BGH NJW 1991, 230, 231).
  • LG Ulm, 20.10.2010 - 1 S 81/10

    Anforderungen an den Beweis des ersten Anscheins im Falle einer nicht zu

    Der Inhaber der Kreditkarte kann den Anscheinsbeweis nicht erschüttern, wenn er sich auf die abstrakte Gefahr der unberechtigten Ausspähung von Daten und Herstellung von Kartendubletten beruft und gleichzeitig vorträgt, die Kreditkarte zuvor ausschließlich in den Schalterräumen seiner Bank eingesetzt zu haben, in der Missbrauchsfälle bisher nie bekannt geworden sind (vgl.OLG Karlsruhe OLGR 2008, 492).
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